| Satzung für das Tambourcorps Germania Derichsweiler 2007 e.V. |
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§ 1 Allgemeines 1.1 Name Der Verein führt den Namen Tambourcorps Germania Derichsweiler 2007 e.V., nachfolgend Tambourcorps genannt. 1.2 Sitz Sitz des Tambourcorps’ ist Düren, Stadtteil Derichsweiler. 1.3 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 1.4 Zusatz In von dieser Satzung nicht geregelten Fällen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). § 2 Zweck 2.1 Das Tambourcorps verfolgt ausschließlich uneigennützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Drei der Abgabenordnung ’Steuerbegünstigte Zwecke’ (§§ 51 bis 68 AO). Das Tambourcorps ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.1.1 Gemeinnützige Zwecke gem. § 52 AO sind beispielhaft: die selbstlose Förderung a) von Kunst und Kultur (z.B. Musizieren) b) der Bildung und Erziehung (z.B. Jugendarbeit) 2.2 Das Tambourcorps kann alle mittelbaren und unmittelbaren Geschäfte eingehen, die seiner Zweckbestimmung dienen 2.3 Mittel des Tambourcorps’ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tambourcorps’. 2.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Tambourcorps' fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mittel 3.1 Die Mittel, die dem Tambourcorps zur Erfüllung der Zwecke gemäß § 2 der Satzung zur Verfügung stehen, sind: a) Mitgliedsbeiträge b) Überschüsse aus Veranstaltungen c) Spenden d) eventuelle Zuwendungen öffentlicher Träger 3.2 Über die Verwendung der Mittel (vgl. § 8.3.1) verfügt der Vorstand gemeinschaftlich, gegebenenfalls nach entsprechendem Vorstandsbeschluss. 3.3 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (vgl. § 8.2) haben für Zwecke, die dem Tambourcorps zur Erfüllung seines Zweckes dienen, jeweils zu zweit eine Entscheidungsvollmacht für Ausgaben bis 500,00 €. 3.4 Der Korpsführer (vgl. § 15) hat für Zwecke, die dem musikalischen Grundzweck des Vereins dienen, eine Entscheidungsvollmacht von 1.000 €. 3.5 Bei Ämtermehrheit der unter § 3.3 und § 3.4 genannten Personen ist eine Aufaddierung der Entscheidungsvollmachten nicht möglich. 3.6 Übersteigen einzelne, außerplanmäßige Ausgaben den Betrag von 5.000,00 € ist zusätzlich zu § 3.2 die qualifizierte Mehrheit einer einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. § 4 Mitgliedschaft 4.1 Beginn der Mitgliedschaft Mitglied werden kann jede Person, die die Satzung anerkennt, und a) volljährig ist oder b) als nicht volljährige Person die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorlegt 4.2 Beendigung der Mitgliedschaft 4.2.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Tambourcorps. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig. Die schriftliche Austrittserklärung für ein Geschäftsjahr muss dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. 4.2.2 Bei Tod endet die Mitgliedschaft sofort. 4.2.3 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Zweckbestimmung oder die Interessen des Tambourcorps’, insbesondere durch Störung des inneren Friedens, kann ein Mitglied vom Tambourcorps ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein qualifizierter Vorstandsbeschluss erforderlich. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Dies kann auch schriftlich geschehen. Die Mitgliedschaft endet zu dem Zeitpunkt, den der Vorstand in seinem Beschluss festlegt. 4.2.4 Die Mitgliedschaft endet bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren automatisch mit dem Ende des zweiten Geschäftsjahres. Die Beitragszahlung ist vorher schriftlich anzumahnen. 4.2.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Tambourcorps’ auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 4.3 Das Tambourcorps kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4.3.1 Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod. § 5 Mitgliedsbeitrag 5.1 Die aktiven Mitglieder entrichten unmittelbar nach Beitritt einen Sockelbetrag und sind dann von weiteren Mitgliedsbeiträgen freigestellt. 5.2 Die inaktiven Mitglieder entrichten im Beitrittsjahr unmittelbar nach Beitritt den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr. Von da an ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zu entrichten. 5.3 Beim Wechsel von inaktiver in aktive Mitgliedschaft ist nach § 5.1 zu verfahren, eine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich. 5.4 Beim Wechsel von aktiver in inaktive Mitgliedschaft ist nach § 5.2 zu verfahren, eine Anrechnung des Sockelbetrages auf den Mitgliedsbeitrag ist nicht möglich. 5.5 Jugendliche unter 18 Jahren zahlen als inaktive Mitglieder einen ermäßigten Beitrag. 5.6 Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in qualifizierter Mehrheit fest, sie sind dann der aktuellen Beitragsordnung zu entnehmen. 5.7 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 6 Organe des Tambourcorps 6.1 Mitgliederversammlung 6.2 Vorstand 6.2.1 Geschäftsführender Vorstand 6.3 Spielerversammlung § 7 Mitgliederversammlung 7.1 In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese sollte im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. 7.2 Weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) sind, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt, auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder, oder auf Verlangen zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, einzuberufen. 7.3 Zu einer Mitgliederversammlung ist bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 7.4 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung: 7.4.1 Wahl des Vorstandes (vgl. § 14.1) 7.4.2 Entlastung des Vorstandes 7.4.3 Wahl der Kassenprüfer (vgl. § 14.2) 7.4.4 Wahl zur Ergänzung des Vorstandes (vgl. § 14.5) 7.4.5 Beschluss über die Beitragsordnung (vgl. § 5.6) 7.4.6 Beschluss bei einzelnen, außerplanmäßigen Ausgaben über 5.000,00 €. 7.4.7 Beschluss über die Änderung der Satzung (vgl. §§ 12.1, 13.2) 7.4.8 Beschluss über die Änderung des Zweckes des Tambourscorps’ (vgl. §§ 12.1, 13.2) 7.4.9 Beschluss über die Auflösung des Tambourcorps’ (vgl. §§ 12.1, 13.2, 17) 7.4.10 Beschluss über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der übrigen Organe fallen § 8 Vorstand 8.1 Zusammensetzung 8.1.1 der Vorsitzende 8.1.2 der 1. Geschäftsführer 8.1.3 der 1. Kassierer 8.1.4 der 1. Korpsführer (Tambourmajor) 8.1.5 der Jugendwart 8.1.6 bei Bedarf je ein 2. Geschäftsführer und ein 2. Kassierer, diese Positionen als Stellvertreter sind vom jeweiligen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (vgl. § 8.2) beim Vorstand (vgl § 8.1) zu beantragen und mit 4/5 Mehrheit zu genehmigen. Über die Besetzung der Position entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. § 14.1) 8.1.7 bis zu 3 Beisitzer, sofern sie von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, die weitere Funktionen im Vorstand übernehmen können (z.B. Protokollführer, Zeugwart) 8.2 der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB, der im Vereinsregister eingetragen ist, besteht aus 3 Personen: - dem Vorsitzenden - dem 1. Geschäftsführer - dem 1. Kassierer Sie sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt und können zu zweit Entscheidungen gemäß § 3.3 treffen. 8.3 Zuständigkeit des Vorstandes 8.3.1 Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte und die Verwaltung des Vermögens des Tambourcorps’. 8.3.2 Hierzu zählen beispielhaft: 8.3.2.1 Aufnahme von Mitgliedern 8.3.2.2 Ernennung von Ehrenmitgliedern 8.3.2.3 Ausschluss von Mitgliedern 8.3.2.4 Ehrungen von Mitgliedern, hierzu kann ein Ausschuss gebildet werden 8.3.2.5 Wahl zur kommissarischen Ergänzung (vgl. § 14.4) des Vorstandes 8.3.2.6 Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen durch den Vorsitzenden 8.3.2.7 Rechenschaft über seine Arbeit gegenüber der ersten jährlichen Mitgliederversammlung 8.3.2.8 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch wenigstens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes § 9 Einschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit eingeschränkt, als einzelne außerplanmäßige Ausgaben über mehr als 5.000 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. § 10 Spielerversammlung 10.1 Teilnahmeberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Tambourcorps’ über 14 Jahre 10.2 Die Versammlung ist bei Bedarf durchzuführen, eine feste zeitliche Regelung ist nicht vorgegeben. 10.3 Die Versammlung wird vom Korpsführer geleitet 10.4 Sofern sie nicht aktive Mitglieder des Tambourcorps’ sind, haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (vgl § 8.2) ein Anwesenheitsrecht ohne Stimmrecht. 10.5 Aufgabenbereich sind alle Angelegenheiten, die nur den aktiven Spielbetrieb betreffen. 10.6 Die Spielerversammlung wird auf Wunsch des Korpsführers oder, sofern 50% der aktiven Mitglieder dies verlangen, einberufen. § 11 Sitz und Stimme der Organe 11.1 In jeder Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, (§ 4) das aktive Wahlrecht. 11.2 Werden Ehrenmitglieder zu Vorstandssitzungen eingeladen, haben sie Stimmrecht. 11.3 In der Spielerversammlung haben alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Sitz und Stimme. § 12 Beschlussfähigkeit 12.1 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Zur Änderung dieser Satzung, des Zweckes des Tambourcorps’ und zu dessen Auflösung bedarf es jedoch der Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. War die Mitgliederversammlung in einem dieser Punkte nicht beschlussfähig, ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. 12.2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Bei Beschlussunfähigkeit ist die erneute Versammlung des Vorstands frühestens nach 7 Tagen zulässig. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig. 12.3 Die Spielerversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder beschlussfähig. § 13 Beschlussfassung 13.1 Zur Beschlussfassung bedarf es grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes festgelegt ist. 13.2 Die qualifizierte Mehrheit erfordert mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. 13.3 Zur Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung oder die Änderung des Zweckes des Tambourcorps’ bedarf es der 3/4 Mehrheit, über die Auflösung des Tambourcorps’ der 4/5 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 13.4 Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen. Über die Anwendung anderer Verfahren (z.B. schriftliche Wahl) entscheiden die Organe im Einzelfall. Für eine geheime Wahl reicht der Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes aus. 13.5 Bei Stimmengleichheit entscheidet in der Mitgliederversammlung und im Vorstand die Stimme des Vorsitzenden, in der Spielerversammlung die Stimme des Korpsführers. 13.6 Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind als Formblätter (Anlage) neben dem Protokoll gesondert abzulegen. § 14 Wahlen 14.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig. 14.2 Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Ersatz. Die Kassenprüfer sowie der Ersatz dürfen im Tambourcorps keine Vorstandsämter bekleiden. Die unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig. 14.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (nicht geschäftsführender Vorstand) aus dem Amt kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen. 14.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand aus dem Amt kann der Vorstand eine kommissarische Ergänzungswahl vornehmen. Diese muss spätestens von der ersten Mitgliederversammlung des nächsten Geschäftsjahres bestätigt oder abgelehnt werden. 14.5 Scheidet binnen eines Geschäftsjahres mehr als ein Vorstandsmitglied aus dem Amt, so nimmt die einberufene Mitgliederversammlung durch Wahl die Ergänzung des Vorstandes vor. 14.6 Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, für den geschäftsführenden Vorstand ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 14.7 Die Spielerversammlung wählt den Korpsführer unbefristet. Wählbar sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 14.8 Die Wahlen auf der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden geleitet, steht dieses Amt zur Disposition, wird die Wahl vom Geschäftsführer geleitet. 14.9 Die Wahl zum Korpsführer auf der Spielerversammlung wird vom ältesten anwesenden aktiven Mitglied geleitet. § 15 Korpsführer (Tambourmajor) 15.1 Der Korpsführer ist der musikalische Leiter des Tambourcorps. Ihm obliegt die Führung des Tambourcorps’ beim Spiel und in der Probe, er hat keine administrativen Aufgaben ist jedoch Mitglied des Vorstandes. 15.2 Der Korpsführer kann einen Stellvertreter benennen, dieser ist für ihn in Abwesenheit vertretungsberechtigt. 15.3 Bei Spiel und Probe ist den Anweisungen des Korpsführers Folge zu leisten, Spiel und Probe unterliegen ausschließlich seiner Zuständigkeit. 15.4 Zu den Aufgaben des Korpsführers zählen: 15.4.1 Leitung des Spiels 15.4.2 Leitung der Proben 15.4.3 Festlegung der Anzugsordnung für das Spiel 15.4.4 Einladung zu Spielerversammlungen 15.5 Als einziges Vorstandsamt kann das Amt das Korpsführers in Ämtermehrheit mit jedem anderen Vorstandsamt ausgeführt werden. Fällt das Amt des Korpsführers auf ein Vorstandsmitglied, das bereits ein anderes Amt bekleidet, so fallen die Stimmrechte zusammen, das Vorstandsmitglied kann nicht zwei Stimmrechte ausüben. 15.6 Der Korpsführer wird von der Spielerversammlung unbefristet gewählt (vgl. § 14.7) 15.7 Ein Antrag auf Abwahl des Korpsführers, sofern nicht mit einem Ausschluss gemäß § 4.2.3 verbunden, muss mind. 2 Wochen vor einer Spielerversammlung eingereicht werden. Für eine Abwahl ist die qualifizierte Mehrheit der aktiven Mitglieder erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand (vgl. § 8.2) erhält in seiner Vertretungsmacht (vgl. § 8.2) ein Veto-Recht. Dem Korpsführer steht vor der Spielerversammlung eine Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand (vgl. § 8.2) zu. § 16 Kassenprüfer 16.1 Über die erste Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind zwei Kassenprüfer und ein Ersatz zu wählen. 16.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. 16.3 Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 16.4 Die Kassenprüfung hat im Vorfeld der ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres zu erfolgen. § 17 Auflösung des Tambourcorps Im Falle der Auflösung des Tambourscorps’ oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer der alten Kirche St. Martin e.V. Derichsweiler (UR.Nr. 1009/1989), der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Vereinsinsignien (z.B. Standarte) dürfen nicht veräußert werden. § 18 Ausführungsbestimmungen Die Organe des Tambourcorps’ können selbsttätig Ausführungsbestimmungen erlassen, sofern sie nicht gegen die gültige Satzung verstoßen. Genehmigt und in Kraft gesetzt durch die Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2008 |
